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05.08.2022
Adam Fratczak

eSchKG: Unzulässigkeit von ESR-Zahlungsangaben ab dem 30.09.2022

Die eSchKG-Projektleitung weist in ihrem Newsletter vom 22.07.2022 darauf hin, dass voraussichtlich zum 01.10.2022 eine Änderung der eSchKG-Verordnung in Kraft tritt. Mit dieser Änderung wird die Fassung vom 01.10.2020 angepasst.

Die wichtigste und dringendste Neuerung betrifft die Bekanntgabe von Zahlungsverbindungen mit ESR-Nummer in eSchKG-Meldungen. Die ESR-Nummer ist ab dem 30. September 2022 nicht mehr zulässig.

Sie müssen unbedingt vermeiden, Zahlungsziele nach dem 30. September 2022 mit einer ESR-Nummer als Zahlungskontakt anzugeben. Falls Sie noch eSchKG 2.1.01 verwenden und ESR nutzen, raten wir dringend, die Zahlungskontaktdaten auf IBAN umzustellen. Bei Einsatz der eSchKG-Version 2.2.01 haben Sie die Wahl zwischen IBAN und QR-Rechnung.

Für beide eSchKG-Versionen müssen Sie Ihre Custom-Code-Programmierung in IKAROS so anpassen, dass die entsprechende Zahlungsmöglichkeit verwendet wird. Sollten Sie Hilfe bei der Anpassung der Programmierung benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren Support.