Im BMF-Schreiben vom 02.12.2015 fasst das Bundesfinanzministerium verschiedene Steuerbehandlungen bei Forderungskäufen zusammen. Hieraus ergeben sich Unterschiede im Vergleich zu den Grundsätzen gemäß dem BMF-Schreiben vom 3. Juni 2004.
Im vorliegenden Blog-Eintrag möchten wir Sie daher kurz über dieses Schreiben informieren. Der Inhalt hat Auswirkungen auf Ihre Buchhaltung bzw. auf die Buchungen von Forderungskäufen in IKAROS.
Im oben genannten Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium zum einen klar, unter welchen Voraussetzungen der Forderungskauf im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit stattfindet und in welcher Höhe das Entgelt dieser Tätigkeit festzusetzen ist.
Dabei wird umgekehrt auch definiert, wann ein Forderungskauf eben keiner unternehmerischen Tätigkeit unterliegt. In diesem Falle gilt, dass auch der Einzug von Forderungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und damit der Forderungserwerber für Eingangsrechnungen, die diesen Forderungskauf betreffen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Zum anderen werden verschiedene Definitionen vorgenommen, unter welchen Voraussetzungen der Kauf einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann und wann nicht.
Das BMF stellt einen Stichtag auf, bis zu dem Kaufverträge, die noch nach den alten Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 3. Juni 2004 vereinbart wurden, nicht beanstandet werden sollen. Dieser Stichtag ist der 01.07.2016.
Sollte der Forderungskäufer für ein gewisses Kaufportfolio die Vorsteuerabzugsberechtigung verlieren, so kann aus den Eingangsrechnungen keine Vorsteuer mehr abgezogen werden. Ob dieser Anteil jedoch als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden darf, wird im BMF-Schreiben vom 02.12.2015 nicht klargestellt.
Falls Sie Forderungskauf betreiben, empfehlen wir dieses fachlich mit Ihrem Steuerberater oder einem Anwalt durchzugehen, damit Sie direkt korrekt buchen.
Bei Fragen zur Einrichtung in IKAROS stehen wir Ihnen gerne zur Seite.