Hiermit informieren wir Sie über einen Fehler, der leider in allen Updates zum VVInkG (2019.2 P6, 2020.1 P3 und 2.13 P2) enthalten ist und Inkassodienstleister betrifft (Rechtsanwälte sind nicht betroffen).
Der Fehler befindet sich in den Stammdaten der RVG-Ziffern: Deren Beschreibungstexte verweisen in den Vergütungsdetails auf die verschiedenen Gesetzesstellen, unter denen es möglich ist, die Gebühren als Verzugsschaden geltend zu machen. In den Textvarianten für Inkassodienstleister soll zuerst ein Verweis auf das RDG und dahinter auf das RVG erfolgen. Diese Verweise wurden allerdings fehlerhaft angegeben.
Als fehlerhaftes Beispiel sei hier der ausgelieferte Text für die Ziffer 2300 in der Variante für Inkassodienstleister genannt:
„0,5 Geschäftsgebühr analog § 13 Abs. I RDG, Nr. 2300 Abs. I VV RVG aus 1.000 EUR“
Korrekt wäre hier allerdings ein Verweis auf § 13e (in dem die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten geregelt ist). Zudem ein weiterer Verweis auf § 13 im RVG (Absatz I oder II). Und schließlich bezieht sich der Zusatz „analog“ nicht auf das RDG (das direkt gilt), sondern nur auf die Paragrafen des RVG.
Korrekterweise müsste der Text wie folgt lauten:
„0,5 Geschäftsgebühr § 13e RDG, analog § 13 Abs. I RVG Nr. 2300 Abs. II VV RVG aus 1.000 EUR“
Für die Versionen zu IKAROS G4 (2019.2 P6 oder 2020.1 P3) stellen wir Ihnen ein separates Update-Paket zur Verfügung, das gezielt nur diese Korrekturen in der Datenbank vornimmt. Das Update kann daher relativ unkritisch vorgenommen werden. Dieses Update-Paket wird spätestens morgen zur Verfügung gestellt. Für G3 wird die Korrektur im Rahmen des Updates 2.13 Patch 3 erfolgen, das wahrscheinlich im Laufe des heutigen Tages ausgeliefert wird. Dieses beinhaltet auch die nötigen Änderungen für IKAROS-GMV bez. VVInkG und Legal-Tech-Gesetz.