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15.07.2021
Adam Fratczak

VVInkG und automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren

Die Koordinierungsstelle für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren informierte uns darüber, dass im Zuge der Umsetzung des VVInkG eine Formatänderung an den EDA-Dateien vorzunehmen ist. Diese Änderung wird am 1. Oktober 2021 (also gleichzeitig mit Inkrafttreten des VVInkG) bei allen zentralen Mahngerichten scharfgeschaltet.

Konkret verlangt das neue Format, dass Inkassodienstleister die konkret festzusetzende Gebühr für den MB-Antrag (klassischerweise dann eine 1,0-Gebühr abzgl. der Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühren) und für den VB-Antrag (klassischerweise ein 0,5-Gebühr) mitteilen müssen. Eine Vereinfachung gilt hier für Rechtsanwälte: Wird diese Gebühr nicht konkret in der Datei festgelegt, so berechnet das Gericht die gesetzliche Gebühr und setzt diese fest (wie bisher bereits üblich). Allerdings dürfen auch Rechtsanwälte ab dem 01.10.2021 (eingeführt im Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt) geringere Gebühren ansetzen oder ganz auf Gebühren verzichten. In diesem Fall muss auch ein Rechtsanwalt die Gebühren explizit angeben.

Diese Änderung am EDA-Format lässt sich – entgegen dem bisherigen Konzept zur Umsetzung des VVInkG in IKAROS – nicht im Customizing lösen, sondern muss im Kern von IKAROS entwickelt werden. Dieses werden wir in den entsprechenden Patches für alle in Wartung befindlichen Versionen (2019.2, 2020.1 und 2.13) umsetzen.

Spielen Sie diese Patches nicht ein, so können Sie zwar auch weiterhin MB- und VB-Anträge aus IKAROS heraus beantragen. Allerdings können Sie dann als Inkassodienstleister nur die bisher gültigen 25,- als Gebühr ansetzen, da diese bereits jetzt schon von IKAROS in die Datei eingetragen wird. Als Rechtsanwalt kann dann auch nur die gesetzliche Vergütung festgeschrieben werden.

Wir empfehlen daher dringend, auf die neuen VVInkG-Patches von IKAROS zu updaten, sobald diese verfügbar sind, und bereits jetzt Planungen hierzu vorzunehmen.