Am 30.12.2020 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Inkassoregulierung (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) verkündet. Das Gesetz wird in großen Teilen am 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Dieses beinhaltet umfangreiche Änderungen, die Sie unmittelbar in Ihrer Arbeit betreffen. Wir empfehlen daher, dass Sie sich frühzeitig mit den anstehenden Änderungen auseinandersetzen. Wir arbeiten bereits an Konzepten, um die Änderungen in IKAROS umzusetzen.
Allerdings treten Teile des Gesetzes auch direkt nach Verkündung (also am 01. Januar 2021) in Kraft. Insbesondere gibt es hier eine Änderung an den Gebühren für die Zwangsvollstreckung (vgl. Artikel 2 Nummer 2 im obigen Gesetz, ausformuliert in RVG §25 Absatz 1 Nummer 4): Der Streitwert zur Berechnung der Gebühren für einen ZV-Auftrag nach § 802l der Zivilprozessordnung (Einholung von Auskünften Dritter) wird (ebenso wie § 802c der Zivilprozessordnung bisher) auf 2.000,- € gedeckelt.
Im Auslieferungszustand werden in den Standard-Vorgangsvorlagen in IKAROS keine Drittauskünfte beantragt, durch Änderungen an deren Programmierung bzw. in eigenen ZV-Vorgangsvorlagen ist dies jedoch selbstverständlich möglich.
Prüfen Sie daher in Ihren eigenen bzw. angepassten ZV-Aufträgen, ob dort Drittauskünfte nach § 802l beantragt werden und ob Sie hier eine Gebühr berechnen. Wenn dies der Fall ist, so passen Sie die Gebührenberechnung an die obige Deckelung an. In den Versionen 2019.2 und 2020.1 können Sie in den Standard-ZV-Vorgangsvorlagen mit der Änderung an nur einer Custom-Code-Zeile die Drittauskünfte einschalten und die Gebühr berechnen lassen. In diesen beiden IKAROS-Versionen werden wir im Standard eine angepasste Gebührenberechnung im Laufe des Januars bereitstellen.