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16.06.2014
Christian Strasser

Wichtige Änderungen bei Fremdkennziffern zum 01.10.2014!

Auch bei Verwendung von „Fremdkennziffern“ erhalten Anwender von den beiden NRW-Mahngerichten Euskirchen und Hagen künftig die vereinbarten EGVP-Rückmeldungen:

Einsatz von Prozessbevollmächtigtenkennziffern eines anderen Bundeslandes (sogenannte Fremdkennziffern) bei den beiden NRW-Mahngerichten Euskirchen und Hagen – wichtige Änderung zum 01.10.2014:

Bisher wurden Mahnverfahren, die in elektronischer Form unter Nutzung einer Fremdkennziffer in NRW eingeleitet wurden, grundsätzlich ohne die Übermittlung von Verfahrensnachrichten (z. B. Kostenrechnung, Zustellungsnachrichten) über das EGVP abgewickelt. Dies galt auch dann, wenn bei dieser fremden (also durch ein anderes Bundesland erteilten) Prozessbevollmächtigtenkennziffer die Übermittlung von Verfahrensnachrichten per EGVP vereinbart wurde. Ursprünglicher Grund für diese Verfahrensweise war die ehemalige Erstellung von Ausgangsdaten auf Datenträgern. Der aufwändige Versand von Datenträgern mit vereinzelten Nachrichten an Antragsteller, die nicht regelmäßig Daten vom Mahngericht erhalten, sollte vermieden werden. Nachdem Verfahrensnachrichten inzwischen ohnehin täglich per EGVP übermittelt werden, besteht kein Bedarf mehr für diese Einschränkung.

Ab dem 01.10.2014 erhalten daher Anwender, die bei den Mahngerichten Euskirchen und Hagen Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids mit einer Fremdkennziffer einreichen, elektronische Rückmeldungen per EGVP, soweit dies mit dem Gericht, welches die Kennziffer erteilt hat, vereinbart worden ist.“

Quelle: Aktuelle Informationen zum Mahnverfahren (abgerufen am 16.06.2014)