In Ergänzung zu unserem Hinweis im vorherigen Blogeintrag zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Bezug auf gerichtskosten-generierende Anträge weisen wir Sie heute auf ein weiteres Problem der Übergangszeit hin, das je nach Arbeitsweise bei Verwendung der ersten Mahnung auftreten kann:
Sofern Sie aufgrund von Postrückläufern, z.B. wegen einer falschen Adresse, eine erste Mahnung in IKAROS stornieren, müssen Sie in der Übergangszeit darauf achten, dass beim erneuten Versand der ersten Mahnung die Gebühr verwendet wird, die zum tatsächlichen Zeitpunkt der ersten Erstellung der ersten Mahnung gültig gewesen ist.
Falls Sie also beispielsweise am 08.07. eine erste Mahnung versenden, diese dann aufgrund eines Postrückläufers stornieren und nach Erhalt einer neuen Adresse am 02.08. erneut versenden und erneut Kosten generieren, muss rechtlich noch die Gebühr vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes verwendet werden.
Der IKAROS-Standard geht davon aus, dass die erste Mahnung in solch einem Fall nicht storniert wird: Beim erneuten Erstellen einer ersten Mahnung wird geprüft, ob in der Akte bereits eine erste Mahnung vorhanden ist. Sollte dies der Fall sein, werden keine neuen Gebühren gebucht. Somit tritt das beschriebene Problem nicht auf.